Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (Version Mai 2020)

 

Allgemeines

Die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Lieferungen und Arbeiten, welche von uns ausgeführt werden. Abweichende Vereinbarungen gelten nur, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Zur Ausführung eines Auftrages sind wir erst mit der Abgabe unserer schriftlichen Auftragsbestätigung verpflichtet.

Akten

Die Angaben in unseren Prospekten, Abbildungen und Zeichnungen sind unverbindlich. Wir behalten uns vor, sie für die endgültige Ausführung jederzeit zu ändern, insbesondere hinsichtlich der Disposition, der Form, der Dimensionen, der Materialien und der Gewichte. Wir behalten uns das Urheberrecht an allen Unterlagen, die wir Interessenten oder Käufern aushändigen, vor. Sie bleiben unser Eigentum und dürfen ohne unsere schriftliche Genehmigung weder Dritten zugänglich gemacht noch vervielfältigt, noch zur Anfertigung der betreffenden Objekte genützt werden. Sie sind uns auf Verlangen zurückzugeben. Der Interessent resp. Käufer ist für jeden Fall der widerrechtlichen Verwendung dieser Unterlagen uns gegenüber schadenersatzpflichtig und hält uns von Ansprüchen Dritter frei.

Geistiges Eigentum

Der Käufer anerkennt, dass die Konstruktion der gekauften Hatebur-Maschine und des Zubehörs unser geistiges Eigentum ist. Durch Kauf derselben erwirbt der Käufer nicht das Recht, dieses geistige Eigentum an der Konstruktion anderweitig zu verwerten, beispielsweise durch Nachbau oder Herstellung von Konstruktionsplänen. Der Käufer wird in geeigneter Weise verhindern, dass Dritte sich dieses geistige Eigentum dadurch zu eigen machen, dass sie seine Hatebur-Maschine oder Teile davon kopieren können. Der Käufer wird diese Verpflichtungen allfälligen Erwerbern der Maschine überbinden. Für von Hatebur konstruierte Werkzeuge gelten die gleichen Bedingungen, und der Käufer verpflichtet sich, solche Werkzeuge nur für deren Benützung auf der entsprechenden Hatebur-Maschine herzustellen oder herstellen zu lassen. Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtung ist der Käufer schadenersatzpflichtig und hält uns von Ansprüchen Dritter frei.

Preise

Die Preise verstehen sich, wenn nicht schriftlich anders vereinbart, netto ab Herstellungswerk, nicht aufgeladen, unverpackt und unversichert (EXW). Wir behalten uns die Anpassung der Preise vor, falls sich die Herstellungskosten von der Zeit der Abgabe des Angebots bis zur Ablieferung, insbesondere wegen Änderung von Vorschriften, Erhöhung der Materialpreise, staatlicher Gebühren oder Löhne, erhöhen. Steuern, Gebühren und/oder Abgaben aller Art, die auf unsere Lieferungen und/oder Leistungen im Lande des Käufers geschuldet sind, gehen zu Lasten des Käufers. Entsprechende Abzüge an unseren Rechnungen durch den Käufer sind auf keinen Fall erlaubt. Es ist Sache des Käufers, uns auf besondere gesetzliche Bestimmungen, welche den Bau und Betrieb unserer Maschine betreffen können, aufmerksam zu machen. Zusätzliche Schutzvorrichtungen und alle übrigen Vorschriften, die eine Änderung unserer Normalausführung bedingen, gehen zu Lasten des Käufers.

Zahlungsbedingungen

Erfüllungsort für Zahlungen ist unser Domizil in der Schweiz. Es gelten die in unserer Auftragsbestätigung festgelegten Zahlungsbedingungen, wobei bei Nichteinhaltung der Zahlungsfristen der Verzug ohne weitere Mahnung eintritt. Der Besteller hat vom Zeitpunkt der Fälligkeit an einen Verzugszins von 4% über dem 3-Monats-CHF-Libor oder einem allfälligen Nachfolgeindex zu entrichten, jedoch mindestens 6%.
Bei Verzögerung der Ablieferung, Montage oder Inbetriebsetzung ohne unser Verschulden oder durch höhere Gewalt haben die Zahlungen, wenn die Fälligkeit vom Zeitpunkt der Ablieferung bzw. Inbetriebsetzung abhängt, zu denjenigen Terminen zu erfolgen, an denen sie ohne das hindernde Ereignis bei Ablieferung bzw. Inbetriebsetzung, gemäss Auftragsbestätigung, fällig gewesen wären. Die durch die nachstehende Gewährleistung von uns gegebenenfalls zu erbringenden Leistungen entbinden den Käufer nicht von der Einhaltung der Zahlungsbedingungen. Der Käufer verzichtet auf die Verrechnung der geschuldeten Zahlungen mit Gegenansprüchen bzw. auf die Zurückbehaltung der geschuldeten Zahlungen wegen Gegenansprüchen. Sollte der Käufer mit einer Zahlung, mit der Übergabe von Bankgarantien oder sonstigen Sicherheiten länger als 2 Wochen im Rückstand bleiben, so wird der Restbetrag sofort fällig und wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Sollten sich die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen dem Herstellungsland und dem Bestimmungsland oder dem Land des Käufers verändern, insbesondere hinsichtlich der Devisen-, Transfer, Ein- und Ausfuhrbestimmungen, so steht uns das Recht zu, die Fabrikation der Maschinen zu sistieren oder versandbereite Ware zurückzubehalten, bis die einwandfreie Abwicklung des Geschäftes und der Eingang der uns geschuldeten Zahlungen gesichert sind. Wenn dies unmöglich ist, sind wir berechtigt, entschädigungslos, unter Vorbehalt unserer Ansprüche, vom Vertrag zurückzutreten.

Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Objekten bis zur Tilgung sämtlicher Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung vor. Der Käufer wird die von uns gelieferten Objekte auf seine Kosten während der Dauer des Eigentumsvorbehalts instandhalten und zu unseren Gunsten gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Risiken versichern. Er wird ferner alle Massnahmen treffen, damit unser Eigentumsanspruch registriert und weder beeinträchtigt noch aufgehoben wird.

Lieferzeit / Termine

Die in unserer Auftragsbestätigung angegebene Lieferzeit gilt für die Ablieferung ab Herstellungswerk (EXW) und wird vom Datum des Eintreffens der vertragsmässigen Anzahlung und der notwendigen technischen Angaben angerechnet. Die Liefertermine werden so bestimmt, dass sie - unvorhergesehene Hindernisse vorbehalten - aller Wahrscheinlichkeit nach eingehalten werden können. Termine verlängern sich angemessen, wenn bei uns oder unseren Hilfspersonen und Lieferanten Streik, Aussperrung oder Boykott, Unfälle oder Betriebsstörungen, Ausschusswerden wichtiger Bestandteile Wagonmangel, höhere Gewalt, Mobilisation, Krieg, Revolution, Unruhen oder Epidemien und Pandemien sowie verspätete Zulieferung von Bestandteilen ohne unser Verschulden der Einhaltung der Lieferfrist erhebliche Hindernisse bereiten, ferner bei verspäteter Mitteilung der notwendigen technischen Angaben seitens des Käufers, ebenso bei Nichterfüllen oder verspäteter Erfüllung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, und zwar in diesem letzteren Falle unbeschadet unseres Rechtes, vom Vertrag zurückzutreten. Die Lieferfristen verlängern sich angemessen auch dann, wenn sich allfällige Bewilligungen von Behörden verzögern. Die allfällige Überschreitung der Lieferfrist gibt dem Käufer nicht das Recht, vom Geschäft zurückzutreten oder den Auftrag zu widerrufen. Wir behalten uns das Recht vor, Teillieferungen auszuführen.

Abnahme

Die Abnahme der Maschinen hat innert 14 Tagen nach Fertigstellung derselben auf Kosten des Käufers am Ort der Fertigstellung zu erfolgen. Der Käufer hat die Maschinen sorgfältig zu prüfen. Mängel sind anlässlich der Abnahme sofort zu rügen. Erkennbare Mängel, welche nicht in einem Abnahmeprotokoll bezeichnet sind, gelten als akzeptiert. Mängel, welche die Funktionalität der Maschine nicht wesentlich beeinträchtigen, hindern die Abnahme nicht. Wohnt der Käufer einer solchen Abnahme trotz unserer rechtzeitigen Anzeige nicht bei, so gelten die Maschinen als mängelfrei abgenommen, und wir sind berechtigt, die Maschinen ohne weiteres zum Versand zu bringen.

Transport, Gefahrenübergang, Versicherung und Verantwortlichkeit

Der Käufer trägt die volle Gefahr für Beschädigung, Untergang, Entwendung usw. aller Lieferungen ab Herstellungswerk, selbst dann, wenn wir unter anderen Handelsklauseln liefern, sowie auch dann, wenn die Inbetriebsetzung durch uns erfolgt. Die Transportversicherung ab Herstellungswerk einschliesslich Auf- und Ablad geht zu Lasten des Käufers und ist grundsätzlich durch ihn abzuschliessen. Der Käufer ist verpflichtet, vom Moment der Ablieferung an bis zur Leistung der letzten von ihm an uns geschuldeten Zahlung auf seine Kosten für rechtzeitige Versicherung der von uns gelieferten Gegenstände gegen Feuer- und Wasserschäden, Diebstahl usw. zu sorgen und uns auf Verlangen die Namen der Versicherungsinstitute bekanntzugeben. Bei Zerstörungen und Beschädigungen irgendwelcher Art halten wir uns ausschliesslich an den Käufer, unter Vorbehalt unserer Ansprüche gegenüber Dritten. Kann die Ablieferung versandbereiter Ware ohne unser Verschulden auf die vorgesehenen Termine nicht erfolgen, so geht ihre Lagerung und Versicherung bei uns oder bei Dritten auf Gefahr und zu Lasten des Käufers. Ab dem Zeitpunkt der Ablieferung ist der Käufer vollumfänglich verantwortlich für die Lieferungen und stellt uns von allfälligen Ansprüchen Dritter frei.

Gewährleistung

Wir übernehmen die Gewährleistung für die vertragsgemässe Ausführung der von uns gelieferten Maschinen und Einzelteile und die den Vorschriften am Herstellungsort entsprechende Dokumentation. Für bestimmte Eigenschaften und Leistungswerte haften wir nur, wenn wir diese ausdrücklich als zugesicherte Eigenschaften bezeichnet haben. Wir verpflichten uns, die Teile unserer Lieferung, welche nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführungen schadhaft oder unbrauchbar geworden sind, nach unserer Wahl nachzubessern oder zu ersetzen. Solche Mängel sind uns unverzüglich schriftlich zu melden. Die Ersatzlieferung erfolgt so rasch als möglich, kostenlos ab Herstellungswerk. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Jede weitergehenden Haftungs-, Gewährleistungsansprüche, insbesondere Minderung und Wandlung, und Kostenübernahmen sind ausgeschlossen. Von Ansprüchen Dritter, welche auf Ereignisse ausserhalb unserer Gewährleistung zurückzuführen sind, hat uns der Käufer freizustellen. Die Gewährleistung entfällt, wenn die in unseren Unterlagen enthaltenen Angaben oder allgemeine Sorgfaltspflichten vom Käufer nicht befolgt werden, sowie bei Schäden wegen mangelhafter, unsachgemässer oder gewaltsamer Behandlung, wegen übermässiger Beanspruchung, wegen Verwendung ungeeigneter Materialien, wegen mangelhafter Fundamente, wegen chemischer Einflüsse oder wegen höherer Gewalt, ebenso bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen. Die Gewährleistung erstreckt sich weder auf die normale Abnützung noch auf die Folgen unrichtiger Montage und Inbetriebsetzung, wenn diese nicht durch uns ausgeführt wurden. Die Gewährleistung erlischt in allen Fällen sofort vollständig, wenn ohne unser Einverständnis von anderer Seite Änderungen oder Reparaturen an unseren Lieferungen vorgenommen werden. Für Werkzeuge, Ersatzteile und für Teile, die nach der Art der Verwendung einem Verschleiss unterliegen, übernehmen wir keine Gewährleistung. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Versandtag bzw. ab Inbetriebsetzung, wenn wir mit der Inbetriebsetzung der Anlage beim Käufer beauftragt sind. Für ersetzte oder reparierte Teile beginnt eine neue Gewährleistungsfrist von 6 Monaten. In jedem Fall endet die Gewährleistung jedoch 12 Monate ab Abnahme. Wenn sich der Versand oder die Inbetriebsetzung aus irgendeinem Grund verzögert, erlischt jegliche Gewährleistung 12 Monate nach unserer Versandbereitschaftsmeldung.

Haftung

Unsere Haftung ist unabhängig anderslautender Bestimmungen unter allen Titeln beschränkt auf 50% des Wertes der betroffenen Lieferung. Unsere Haftung für entgangenen Gewinn, entgangene Erträge, Produktionsausfälle, Verlust von Verträgen, Ansprüche Dritter, Schadloshaltungsansprüche und Folge- und indirekte Schäden ist ausgeschlossen. Ausgenommen sind lediglich grobfahrlässig oder absichtlich verursachte Schäden. Falls Vertragsstrafen vereinbart sind, betragen diese maximal 5% des Wertes der betroffenen Lieferung. Mit Bezahlung der Vertragsstrafe sind sämtliche Ansprüche abgegolten.

Montage

Für die Inbetriebnahme unserer Anlagen stellen wir Spezialpersonal zur Verfügung. Die Montagebedingungen werden in einem speziellen Vertrag vereinbart.

Gerichtsstand und anwendbares Recht

Ausschliesslicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten zwischen uns und dem Käufer ist Basel/ Schweiz. Für alle Rechtsbeziehungen gilt das materielle schweizerische Recht. Das Übereinkommen der vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf (sog. Wiener Kaufrecht) vom 11.04.1980 sowie das Internationale Privatrecht (IPRG) sind ausgeschlossen.

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